Billigung der Amtsführung
Rückblickend erklären die Eigentümer, dass sie mit der Tätigkeit des Beirats im genannten Zeitraum im Großen und Ganzen einverstanden sind.
Jedes Jahr taucht er in der Einladung auf: die Entlastung des Verwaltungsbeirats. Was billigen die Eigentümer damit eigentlich – und welche Rechtsfolgen hat der Beschluss? Wir erklären, wie Ihre WEG den Punkt sauber vorbereitet und beschließt.
Die Eigentümer billigen die Amtsführung des Beirats im vergangenen Wirtschaftsjahr und sprechen ihm Vertrauen aus.
Ansprüche der Gemeinschaft gegen den Beirat erlöschen – soweit sie bekannt oder erkennbar waren.
Getrennte Abstimmung, Stimmverbot des Beirats und keine Entlastung bei erkennbaren Fehlern.
Der Verwaltungsbeirat ist das ehrenamtliche Kontroll- und Unterstützungsgremium der WEG. Nach § 29 WEG unterstützt und überwacht er den Verwalter und prüft Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung, bevor die Eigentümer abstimmen. Seine Entlastung ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt – in der Praxis gehört sie aber zu den üblichen Tagesordnungspunkten der jährlichen Versammlung. Es gelten die gleichen Regeln wie bei der Entlastung des Verwalters.
Rückblickend erklären die Eigentümer, dass sie mit der Tätigkeit des Beirats im genannten Zeitraum im Großen und Ganzen einverstanden sind.
Zugleich sprechen die Eigentümer dem Beirat für die künftige Amtsführung ihr Vertrauen aus – eine wichtige Rückendeckung für die ehrenamtliche Arbeit.
Die Entlastung liegt im Ermessen der Eigentümerversammlung. Der Beirat kann sie nicht erzwingen – es sei denn, ein entsprechender Anspruch wurde vereinbart.
Seit der WEG-Reform haften unentgeltliche Beiräte ohnehin nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (§ 29 Abs. 3 WEG). Die formelle Entlastung verliert dadurch inhaltlich an Gewicht – hilft aber dem Ansehen und der Vertrauensbasis des Beirats.
Wird die Entlastung nicht erteilt, endet das Amt nicht automatisch. Es ist jedoch ein deutliches Signal – und kann Anlass für Abberufung oder Neuwahl sein.
Entlastung, Wiederwahl und Abberufung sind eigenständige Beschlussgegenstände und sollten jeweils getrennt auf der Tagesordnung stehen.
Mit dem Entlastungsbeschluss erklärt die Gemeinschaft, dass ihr gegen die Beiratsmitglieder für das betreffende Wirtschaftsjahr keine Ansprüche zustehen. Nach der Rechtsprechung hat dies die Wirkung eines negativen Schuldanerkenntnisses (§ 397 Abs. 2 BGB): Ersatzansprüche der Gemeinschaft erlöschen, soweit sie den Wohnungseigentümern bei der Beschlussfassung bekannt waren oder bei sorgfältiger Prüfung erkennbar gewesen wären (BGH, Urteil vom 06.03.1997 – III ZR 248/95).
Davon sind auch Auskunfts- und Erklärungsansprüche zu den von der Entlastung erfassten Vorgängen betroffen. Nicht erfasst bleiben dagegen Ansprüche, die verborgen waren und erst später bekannt werden.
Eine gute Vorbereitung macht den Punkt für alle Beteiligten transparent: Die Eigentümer wissen, worüber sie abstimmen – und der Beirat weiß, was von ihm erwartet wird.
Vor der Versammlung prüft der Beirat Jahresabrechnung und Wirtschaftsplan (§ 29 Abs. 2 WEG) und bereitet eine Empfehlung an die Eigentümer vor.
Der Punkt muss bereits in der Einladung als eigener TOP stehen – getrennt von Jahresabrechnung, Verwalterentlastung und Beiratswahl.
Ein kurzer Bericht über die Arbeit des Beirats schafft die Entscheidungsgrundlage – gerade dort, wo Eigentümer den Punkt bisher nicht einordnen konnten.
Beiratsmitglieder, die selbst Eigentümer sind, sind bei der Abstimmung über ihre eigene Entlastung nicht stimmberechtigt (§ 25 Abs. 5 WEG) – auch nicht über Vollmachten anderer Eigentümer.
Wird die Entlastung erteilt, ist das Jahr für den Beirat abgeschlossen. Wird sie verweigert, sollte die Gemeinschaft die Gründe klären – ohne vorschnelle Schlüsse.
Jahresabrechnung, Entlastung des Verwalters und Entlastung des Verwaltungsbeirats sind rechtlich eigenständige Beschlussgegenstände. Werden sie in einem gemeinsamen Punkt abgehandelt, entstehen Auslegungsschwierigkeiten – etwa ob mit der Genehmigung der Abrechnung schon „konkludent" eine Entlastung verbunden war.
Die folgenden Formulierungen dienen als allgemeine Orientierung und sollten an die Gegebenheiten Ihrer Gemeinschaft angepasst werden.
Benennen Sie das Bezugsjahr eindeutig. Soll über einzelne Mitglieder gesondert abgestimmt werden, sollte dies bereits in der Einladung erkennbar sein.
Das Stimmverbot der betroffenen Beiratsmitglieder sollte im Protokoll vermerkt werden – es gilt auch für die Ausübung übertragener Stimmen per Vollmacht.
Sinnvoll, wenn die Tätigkeit einzelner Mitglieder unterschiedlich bewertet werden soll – etwa bei unterjährigem Wechsel oder unterschiedlichen Aufgaben.
Die verweigerte Entlastung beendet das Beiratsamt nicht. Bleiben die Gründe bestehen, kann die Gemeinschaft über eine Abberufung (jederzeit möglich) oder eine Neuwahl nachdenken.
Die Entlastung ist Routine – aber kein Selbstläufer. Diese Konstellationen führen in der Praxis regelmäßig zu Streit.
Der Verwaltungsbeirat ist ein Ehrenamt. Seit der WEG-Reform vom 1.12.2020 haften unentgeltlich tätige Beiratsmitglieder nach § 29 Abs. 3 WEG nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit – eine ausdrückliche Haftungsprivilegierung, mit der der Gesetzgeber mehr Eigentümer für das Amt gewinnen wollte.
Dadurch hat die formelle Entlastung inhaltlich an Bedeutung verloren: Wer ohnehin nur für grobe Fehler einsteht, braucht seltener einen Beschluss, der Ansprüche ausräumt. Ihr praktischer Wert liegt heute vor allem in der Vertrauensbekundung und im formalen Jahresabschluss. Voll bedeutsam bleibt sie dagegen für vergütete Beiräte – auf sie greift das Haftungsprivileg nicht – sowie für Auskunfts- und Erklärungsansprüche, die von der Entlastung ebenfalls erfasst werden.
Wir bereiten Tagesordnungen und Beschlüsse so vor, dass Ihre Gemeinschaft gut informiert entscheiden kann – von der Rechnungsprüfung bis zur Entlastung von Verwaltung und Beirat.